Der frisierte Gleichheitssatz

Der Männerzopf eines Wehrdienstleistenden muss ab – selbst wenn Soldatinnen lange Haare tragen dürfen. Das entschied der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember des letzten Jahres. Nun sind auch die Gründe der Entscheidung verfügbar. Nachdem das Truppendienstgericht Süd 2004 den so genannten Haarerlass für „schlechterdings unvertretbar“ hielt und das Bundesverwaltungsgericht 2006 bei Polizisten gepflegte lange Haare nicht mehr als „nonkonformistisch“ einstufte, war ich gespannt, wie der Leipziger Senat (zwei Richterinnen und ein Richter) den Haarerlass überhaupt noch rechtfertigen kann.

Das entscheidende Argument des Senats ist, dass es sich bei der Ausnahme vom Verbot, lange Haare zu tragen, um eine Frauenfördermaßnahme nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 S. 2 Bundesgleichstellungsgesetz handelt (Rn. 66). Männliche Soldaten hätten keinen Anspruch darauf, dass diese Ausnahme auf sie erstreckt wird. Intuitiv leuchtet mir das nicht ein, gesellschaftlich wie verfassungsrechtlich. Aber warum genau nicht? Weiterlesen →