Niemand hat die Absicht die EU nicht zu verlassen

Der einseitige Rücktritt vom Brexit nach der Freigabe durch den EuGH

Der EuGH hat dem Brexit-Drama ein alternatives Ende mit glücklichem Ausgang geschrieben – Art. 50 EUV lässt es zu, die Erklärung der Austrittsabsicht einseitig zurückzunehmen –, das wohl nicht (yet, who really knows?) aufgeführt werden wird. Fantastisch, dass die klagenden schottischen Abgeordneten des UK Parliament jetzt besser über die Folgen und den Kontext ihrer – zunächst verhinderten – Abstimmung über das Austrittsabkommen Bescheid wissen! Die Entscheidung des EuGH ist für das Schicksal des Brexitverfahrens nicht zwingend relevant, indes für künftige Austrittserklärungen unionsrechtlich plausibel sowie rechtspolitisch tragfähig. Wie immer und erst recht bei knapp begründeten Entscheidungen bleiben Fragen offen, insbesondere zu den Grenzen des Revokationsrechts. Weiterlesen →